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Stand der Planung zur Vernässung

Hintergrund
Im Zentrum des Projektgebietes liegt das NSG „Gundelfinger Moos” (224 ha). Am Südwestrand liegen als Naturdenkmal bzw. Landschaftsbestandteil geschützte Quellkalkhügel mit aufgelassenen Kalkgruben und Torfstichen. Das Gundelfinger Moos gehört auch zum Wiesenbrütergebiet „Donaumoos bei Gundelfingen" nach Art. 13d BayNatSchG. Im Süden grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Donauauen zwischen Günzburg und Gundelfingen" an. Ferner ist das NSG „Gundelfinger Moos" als FFH-Gebiet (Nr. 7427-371) gemäß der Europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der gesamte Niedermoorkörper als SPA-Gebiet (Nr. 7427-41) gemäß der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie gemeldet.
Mit dem Gundelfinger Moos wird in erster Linie ein landesweit bedeutsamer Wiesenbrüter-Lebensraum mit einer eindrucksvollen Artenausstattung verbunden. Hierbei spielen vor allem die Wiesen an Rand und Umfeld des NSG als Brutplatz, aber auch als Rast- und Überwinterungsplatz z.T. europaweit gefährdeter Vogelarten eine große Rolle. Der Kernbereich ist Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
Im NSG mit Umfeld blieb der Charakter der offenen Feuchtwiesen-Landschaft im Gegensatz zum übrigen Donaumoos weitgehend erhalten. Es findet sich immer noch ein Mosaik aus Torfstichen, Gebüschinseln, Streu- und Futterwiesen im Kernbereich des NSG und im Bereich der Naturdenkmale, während am Rand des NSG und darum herum großflächige, weitgehend intensiv genutzte Grünlandareale mit Äckern liegen, letztere verstärkt im Umfeld der großen Kiesabbauten.
Bis vor wenigen Jahren war das Gundelfinger Moos ein bedeutendes Brachvogel-Brutgebiet. Aufgrund der zunehmenden Trockenheit und der Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung kommt der Brachvogel heute aber nur noch als Rast- und Gastvogel vor. Dagegen sind die Bestände von Bekassine und Blaukehlchen dank umfangreicher gezielter Verbesserungsmaßnahmen im Kernbereich des NSG - Entbuschung, Streuwiesenmahd und extensive Beweidung - (wieder) angestiegen.
Diese Entwicklungen zeigen exemplarisch, neben der enormen Bedeutung nasser Moore für den Klimaschutz, die noch hohe naturschutzfachliche Wertigkeit des Gundelfinger Mooses, aber auch die dringende Notwendigkeit von Wiedervernässungsmaßnahmen. Diese wurden in einem Arbeitskreis, bestehend aus Eigentümern und Landwirten, Naturschutz und Organisationen von 2009 bis 2018 in über 20 Sitzungen und Ortsterminen diskutiert und verabschiedet. Dabei wurden Chancen und Risiken abgewogen und ein Konzept für einen Teilraum vorgelegt, das über einen Wasserrechtsantrag und Unternehmensflurneuordnung mit einem Rahmenvertrag zum Ausgleich von Beeinträchtigungen und Restrisiken nun umgesetzt werden soll. Ende 2020 wurde dann der Wasserrechtsantrag von der Regierung von Schwaben bei der Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Dillingen eingereicht. Der Antrag des Maßnahmenteils in Baden-Württemberg soll 2021 bei der Wasserrechtsbehörde des Landkreises Heidenheim vorgelegt werden.
Das Gundelfinger Moos leidet unter Wassermangel, insbesondere während der Vegetationszeit. Dies führt zu einer fortgesetzten Mineralisation des Niedermoorkörpers. In der Folge verschwinden gebietstypische Tier- und Pflanzenarten, verliert der Boden seine Wasserrückhaltefähigkeit und entweichen fortwährend klimawirksame Gase.

Mit Hilfe der vorgeschlagenen Maßnahmen soll dies geändert werden: Ziel ist die Wiederherstellung eines moortypischen Wasserhaushalts. Das gesamte Vorhaben besteht aus drei Bausteinen:
Maßnahme 1: Rückbau bzw. Umbau des Entwässerungssystems;
Maßnahme 2: Überleitung von Oberflächenwasser aus den beiden "Nordgräben";
Maßnahme 3: Zuspeisung von Grundwasser aus den Vollmer-Seen.
Diese 3 Maßnahmen sollen zeitversetzt nacheinander umgesetzt werden, wobei Maßnahme 1 zusätzlich in 3 aufeinanderfolgende Bauabschnitte gegliedert ist.

Das gesamte Gebiet umfasst 681 ha und ist in einzelne Zonen aufgeteilt, die sich aus den Maßnahmen und Bauabschnitten ergeben. Die Hauptmaßnahmen sind in nebenstehender Abbildung zusammenfassend dargestellt.
Die „Kernzone" ist mit gut 180 ha das Zielgebiet für die Vernässung. Hier soll das Moor wieder sein notwendiges Wasser zurückbekommen.
Die „Pufferzone" (73 ha) ist ein Bereich um die Kernzone, in dem keine Vernässung beabsichtigt ist, es aber projektbedingt dazu kommen kann.
Kern- und Pufferzone zusammen sind das „Projektgebiet", also der Bereich mit projektbedingten Vernässungen. Das „Beobachtungsgebiet" umfasst gut 427 ha und liegt um das Projektgebiet, in dem nach dem Berechnungen keine Vernässungen auftreten können, das aber zur Beobachtung und Überwachung des Gesamtgeschehens notwendig ist; hier sind z.B. Grundwassermessstellen für die Beweissicherung eingerichtet.
Den drei Bauabschnitten von Maßnahmen 1 und 2 ist je eine Pufferzone zugeordnet. Mit der Maßnahme 3 kommt keine weitere flächige Vernässungswirkung hinzu.

Maßnahmenprogramm im Detail

Maßnahme 1: Rückbau bzw. Umbau des Entwässerungssystems im Gundelfinger Moos
Die Maßnahme gliedert sich in drei Bauabschnitte, die zeitlich nacheinander durchgeführt werden, und hat den Hauptzweck, die Winternässe möglichst lange im Gebiet zu halten.
Bauabschnitt 1:
Zuerst wird der derzeitige Hauptentwässerungsgraben, der Rohe Teichgraben, verfüllt. Darauf wird ein niedriger Damm mit max. bis zu 0,3 m aufgeschüttet. So wird auch bei erhöhten Wasserständen im Winter oder bei Starkregen ein oberirdischen Abfluss verhindert. Bei Extrem-Ereignissen kann das Oberflächenwasser nördlich des Damms nach Osten abfließen und gelangt im Unterlauf des Teichgrabens in den dort noch offenen Grabenlauf.
Bauabschnitt 2:
Hier werden im Wesentlichen die dem Rohe Teichgraben zufließenden Gräben ebenfalls verfüllt. Zusätzlich halten kleine Wälle entlang von Geländekanten das Wasser oberflächig zurück.
Bauabschnitt 3:
Im westlichen Teil der „Kernzone", einem Wiesenareal, werden in die Gräben Erdwälle eingebaut, um in der Anstromzone den Wasserstand für die erwünschte Nutzung wie auch die fachlichen Ziele (Wiesenbrüter) anpassen zu können.
Maßnahme 2:
Nördlich des NSG Gundelfinger fließen entlang der Terrassenkante mehrere Entwässerungsgräben von West nach Ost und führen vor allem winters größere Wassermengen ab. Über einen Aufstau dieser Gräben soll dieses Wasser in die Kernzone geleitet werden.
Maßnahme 3:
Die Maßnahmen 1 und 2 werden vorauss. nicht ausreichen, um das Wasserdefizit im Sommer auszugleichen. Daher soll im letzten Schritt Wasser aus den Vollmer-Seen zugeleitet werden und zwar mit einer Spiegelgefälleleitung ins Kerngebiet und einer Pumpleitung für die nördlichen Teile der Kernzone.
 
Ausgleich möglicher Nässeschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
Ein Teil der Flächen in der Kernzone wird nicht mehr landwirtschaftlich genutzt; es sind ehemalige Torfstiche oder verbuschte Bereiche, die seit Jahrzehnten über Landschaftspflege in ihrem ökologischen Wert erhalten und entwickelt werden. Ein Teil davon konnte allerdings über extensive Beweidungsprojekte sogar als prämienberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) eingestuft werden.
Aber ein großer Teil der bisher uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzbaren Flächen wird durch die Wiedervernässung Einschränkungen in der Nutzbarkeit erfahren. Um hier die Risiken für die Landnutzer zu minimieren bzw. Einbußen zu verhindern, sind zwei Schritte vorgesehen:
Schritt 1: Nach Vorliegen der wasserrechtlichen Genehmigung wird ein Flurneuordnungsverfahren eine Nutzungsentflechtung herbeiführen und in die Kernzone öffentliches Eigentum bringen.
Schritt 2: Inkraftsetzen einer sog. „Rahmenvereinbarung" zwischen dem Wasserrechtsträger und den Bauernverbänden (mehr >>>). In dieser Rahmenvereinbarung werden die Modalitäten eines Schadensausgleiches bei projektbedingten Nässeschäden auf Privatflächen geregelt.

Die Hauptpunkte der Rahmenvereinbarung im Einzelnen sind:
Generell gilt: Die Beweislast hat der Projektträger.
In der Kernzone: soll 100 % öffentliches Eigentum liegen, bleibt extensive Nutzung möglich, ist im Normalfall, d.h. bei Vernässung öffentlicher Flächen, keine Entschädigung vorgesehen, erfolgen auf Privatflächen Ausgleichszahlungen wie in Pufferzone.
In der Pufferzone: Eigentumsverhältnisse können bleiben, eine (freiwillige) Nutzungsanpassung gemäß Feuchtestufe („landbauliche Zielnutzung") wird empfohlen und unterstützt mit staatlicher Förderung oder sonstigen Geldern, Bewirtschafter muss Vernässungsschaden anzeigen, Vernässungsausgleich erfolgt nach den amtlichen Schätzrichtlinien (BBV / LfL), stets auf Basis der „landbaulichen Zielnutzung", Schätzkommission bestätigt Vernässung. Bei festgestelltem Schaden wird der Vernässungsausgleich ohne weitere Nachweise durch den Bewirtschafter gewährt.
Im Beobachtungsgebiet bleiben Eigentum und Nutzung wie sie sind, eine Nutzungsanpassung gemäß Feuchtestufe („landbauliche Zielnutzung") wird nicht explizit angestrebt, aber gern gesehen und mit staatl. Förderung unterstützt, Vernässungsentschädigungen werden auf Antrag und im Einzelfall nach Schätzrichtlinien (BBV / LfL) gewährt, aber nur für nachgewiesene projektbedingte Vernässungen.