Schutzstatus
Der Biber ist in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union aufgeführt. Das bedeutet, dass der Bestand dieser Art durch spezielle Schutzgebiete und Schutzprogramme gefördert werden soll. Außerdem sind auch alle Vorkommen der Art außerhalb von Schutzgebieten zu schützen. Alle Arten mit diesem Schutzstatus sind gleichzeitig automatisch „streng geschützte“ Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Abschnitt 3 „Besonderer Artenschutz“). Damit dürfen sie nicht gefangen oder getötet werden. Auch ihre Lebensstätten unterliegen automatisch besonderem Schutz, selbst wenn sie außerhalb von Schutzgebieten liegen. Außerdem ist es verboten, sie ohne besondere Genehmigung zu halten, zu kaufen oder verkaufen, sie in Besitz zu nehmen oder kommerziell zur Schau zu stellen.
Von diesen Vorschriften kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, unter anderem auch „zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden“ (§45 Abs.7 Nr. 1 BNatSchG). Häufig sind dafür landesweite Regelungen erlassen worden, um den Behörden zu ersparen, jedes Mal im Einzelfall erneut prüfen zu müssen. Diese sind wesentlicher Bestandteil des Bibermanagements. Im Bundesland Bayern (mit bundesweit der höchsten Biberdichte) „dürfen Berechtigte im Zeitraum vom 1. September bis 15. März in bestimmten schadens- und sicherheitsrelevanten Bereichen aufgrund der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung generell Biber fangen oder töten“. Dies gilt z.B. an Kläranlagen oder Hochwasserschutzdämmen, ggf. z.B. auch an Fischteichanlagen, gewässerbegleitenden Straßen und Wegen oder künstlichen Entwässerungsgräben. In anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Zu entnehmende Biber werden normalerweise nicht geschossen, sondern mit Kastenfallen (Lebendfallen) eingefangen.
(aus Wikipedia, 09.03.2016)
Bayerisches Bibermanagement und Biberberater
(Auszüge aus diesen behördlichen Hinweisen)
Ziel des Bayerischen Bibermanagements ist es, den Biber als Bestandteil der bayerischen Kulturlandschaft zu erhalten, gleichzeitig aber auf eine Minimierung der Schäden in Konfliktbereichen durch geeignete Abhilfemaßnahmen hinzuwirken, um so auch die Akzeptanz bei den Betroffenen zu verbessern.
1. Fachkundige Beratung durch Biberberater und -manager
Eine schnelle und unbürokratische Hilfe vor Ort ist das zentrale Element eines funktionsfähigen Wildtiermanagements. Um angesichts der bayernweit auftretenden Probleme mit dem Biber eine ausreichende Präsenz vor Ort zeigen zu können, ist es notwendig, eine geeignete Infrastruktur aufzubauen und zu etablieren. Bewährt hat sich der Einsatz von Biberberatern und -managern.
1.1 Biberberater
Die Biberberater werden an der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) in einem mehrtägigen Einführungskurs auf die Beratungstätigkeit vor Ort vorbereitet.
2. Präventive Maßnahmen in Konfliktsituationen
Die nachfolgend aufgeführten Fördermöglichkeiten des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms einschließlich Erschwernisausgleich, des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms Wald sowie des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms gelten vorbehaltlich der jeweiligen Genehmigung durch die EU-Kommission ab dem jeweils geltenden Datum der jeweiligen EU-Förderperiode. Neuabschlüsse nach den dargestellten Förderprogrammen sind an die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gebunden.
2.1 Konflikte mit landwirtschaftlicher Nutzung
Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen können v.a. folgende biberbedingte Schäden auftreten:
Abhilfemaßnahmen:
Fördermöglichkeiten:
2.2 Konflikte mit forstwirtschaftlicher Nutzung
Auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen können v.a. folgende biberbedingte Schäden auftreten:
Abhilfemaßnahmen:
Fördermöglichkeiten:
Hinweise: Buchenholzteer darf zur Abwehr von Biberschäden nicht verwendet werden, da Buchenholzteer pflanzenschutzrechtlich nicht zugelassen ist. Das Wildverbissschutzmittel "Wöbra" ist dagegen ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel, dessen Anwendung den Bestimmungen des Pflanzenschutzrechts unterliegt. Seit 1. Januar 2007 ist es auch für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen.
Ansprechpartner für Problemfälle im Schwäbischen Donaumoos
Im Landkreis Dillingen für das Landratsamt Dillingen:
Frau Vogel, Tel 09071/51-200;
Biberberater im Landkreis Dillingen: Herr Böck, Tel 09072/4207
Im Landkreis Günzburg für das Landratsamt Günzburg:
Herr Frimmel, Herr Schmid, Tel 08221/95-307
Biberberater im Schwäbischen Donaumoos Landkreis Günzburg, westl. Heidenheimer Strasse: Herr Mayer, Tel. 08221/72400; östlich: Herr Brunnhuber, Tel. 08224/2110
Textauszug aus dem Wasserrechtsbescheid des Landratsamtes Günzburg - Vollzug der Wassergesetze: Einleitung von Nauwasser ins das Leipheimer Moos ... vom 22. April 2005:
"III Gemeinsame Bedingungen und -auflagen
5 ...
Die Unternehmerin hat die im Lageplan der Planergänzung vom 6.4.2005 "Grabenzone mit Bibermanagement" M: 1:30.000 gekennzeichneten abführenden Gräben 14-tägig zu begehen. Sofern die Gräben Biberdämme aufweisen, sind in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Krumbach und der Regierung von Schwaben diese Dämme zu beseitigen bzw. entsprechend wirksame Maßnahmen durchzuführen.
..."
Ergänzender Hinweis: Wenn die Nauwasser-Einleitung läuft und in den Zeiten des Jahres mit verstärkter Bautätigkeit des Bibers bzw. uns bekannten Aktivitäten der Landwirte auf den Nutzflächen werden die der ARGE Donaumoos zugewiesenen Grabenabschnitte von uns sogar teilweise mehrfach pro Woche (nicht nur wie gefordert in 14-tägigem Turnus) begangen und Abflußhindernisse beseitigt.
Sollte es dennoch vorkommen, dass Abflußhindernisse übersehen wurden, bitten wir die Landwirte sich mit uns in Verbindung zu setzen. Ansprechpartner ist Herr Henle unter 08221/7442.