Schutzstatus des Bibers und Hinweise zur Problemlösung

Teil A: Allgemeines

Schutzstatus

Der Biber ist in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union aufgeführt. Das bedeutet, dass der Bestand dieser Art durch spezielle Schutzgebiete und Schutzprogramme gefördert werden soll. Außerdem sind auch alle Vorkommen der Art außerhalb von Schutzgebieten zu schützen. Alle Arten mit diesem Schutzstatus sind gleichzeitig automatisch „streng geschützte“ Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Abschnitt 3 „Besonderer Artenschutz“). Damit dürfen sie nicht gefangen oder getötet werden. Auch ihre Lebensstätten unterliegen automatisch besonderem Schutz, selbst wenn sie außerhalb von Schutzgebieten liegen. Außerdem ist es verboten, sie ohne besondere Genehmigung zu halten, zu kaufen oder verkaufen, sie in Besitz zu nehmen oder kommerziell zur Schau zu stellen.

Von diesen Vorschriften kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, unter anderem auch „zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden“ (§45 Abs.7 Nr. 1 BNatSchG). Häufig sind dafür landesweite Regelungen erlassen worden, um den Behörden zu ersparen, jedes Mal im Einzelfall erneut prüfen zu müssen. Diese sind wesentlicher Bestandteil des Bibermanagements. Im Bundesland Bayern (mit bundesweit der höchsten Biberdichte) „dürfen Berechtigte im Zeitraum vom 1. September bis 15. März in bestimmten schadens- und sicherheitsrelevanten Bereichen aufgrund der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung generell Biber fangen oder töten“. Dies gilt z.B. an Kläranlagen oder Hochwasserschutzdämmen, ggf. z.B. auch an Fischteichanlagen, gewässerbegleitenden Straßen und Wegen oder künstlichen Entwässerungsgräben. In anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Zu entnehmende Biber werden normalerweise nicht geschossen, sondern mit Kastenfallen (Lebendfallen) eingefangen.
(aus Wikipedia, 09.03.2016)

Bayerisches Bibermanagement und Biberberater
(Auszüge aus diesen behördlichen Hinweisen)

Ziel des Bayerischen Bibermanagements ist es, den Biber als Bestandteil der bayerischen Kulturlandschaft zu erhalten, gleichzeitig aber auf eine Minimierung der Schäden in Konfliktbereichen durch geeignete Abhilfemaßnahmen hinzuwirken, um so auch die Akzeptanz bei den Betroffenen zu verbessern.

1. Fachkundige Beratung durch Biberberater und -manager
Eine schnelle und unbürokratische Hilfe vor Ort ist das zentrale Element eines funktionsfähigen Wildtiermanagements. Um angesichts der bayernweit auftretenden Probleme mit dem Biber eine ausreichende Präsenz vor Ort zeigen zu können, ist es notwendig, eine geeignete Infrastruktur aufzubauen und zu etablieren. Bewährt hat sich der Einsatz von Biberberatern und -managern.

1.1 Biberberater
Die Biberberater werden an der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) in einem mehrtägigen Einführungskurs auf die Beratungstätigkeit vor Ort vorbereitet.

2. Präventive Maßnahmen in Konfliktsituationen
Die nachfolgend aufgeführten Fördermöglichkeiten des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms einschließlich Erschwernisausgleich, des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms Wald sowie des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms gelten vorbehaltlich der jeweiligen Genehmigung durch die EU-Kommission ab dem jeweils geltenden Datum der jeweiligen EU-Förderperiode. Neuabschlüsse nach den dargestellten Förderprogrammen sind an die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gebunden.

2.1 Konflikte mit landwirtschaftlicher Nutzung
Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen können v.a. folgende biberbedingte Schäden auftreten:

  • Einbrechen landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge in Biberröhren/Bibergänge;
  • Vernässung und damit langfristige Wertminderung von Nutzflächen;
  • Fraßschäden an Feldfrüchten (v.a. Zuckerrübe, Mais, Getreide, Raps).

Abhilfemaßnahmen:

  • gegen Einbrüche:

    • Brachlegung von Uferrandstreifen. Durch eine Streifenbreite von mindestens 10 m beiderseits des Gewässers können ca. 95% der Einbrüche verhindert werden.

  • gegen Vernässung von Nutzflächen:

    • Einbau von Biberdrainagen;
    • Umwandlung von Acker- in (möglichst extensiv genutztes) Grünland;
    • Brachlegungen auf Acker- und Grünlandflächen;
    • Räumungsarbeiten (z.B. das Entfernen von für den Biber nicht überlebenswichtigen Nebendämmen durch die jeweiligen Gewässerunterhaltungspflichtigen);
    • In Fällen nicht abwendbarer Dauervernässung kann auch der Grunderwerb bzw. die Pacht von Flächen in Konfliktbereichen durch geeignete Institutionen oder der Abschluss von Verträgen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm oder dem Bayerischen Kulturland-schaftsprogramm bzw. die Flächenstilllegung in Frage kommen.

  • gegen Fraßschäden:

    • Umwandlung von Acker- in Grünland, wobei im Regelfall durch bis zu 50 m breite Grünland-streifen eine wesentliche Schadensminimierung möglich ist;
    • Einsatz von Elektrozäunen.

Fördermöglichkeiten:

  • nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm: Brachlegung entlang von Gewässern.
  • nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm: Flächenförderung nach Absprache mit dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Forsten.
  • nach den Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien: Einbau von Dammdrainagen bzw. zusätzliche Räumarbeiten, die über den laufenden Unterhalt hinausgehen (Räumarbeiten wie das Entfernen von Biberdämmen sind allerdings nicht förderfähig, wenn es sich bei den Gewässerunterhaltungspflichtigen z.B. um den Freistaat Bayern, die Bezirke oder eine Gemeinde handelt). Ferner ist jeweils zu prüfen, ob die Räumarbeiten eine nachhaltige Verbesserung erwarten lassen.
  • Grunderwerb und Förderung des Flächenankaufs: Der Erwerb von Uferrandstreifen an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung erfolgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch die Wasserwirtschaftsämter.
  • Bei sonstigen Flächenankäufen bzw. -pacht ist eine Förderung durch den Bayer. Naturschutzfonds möglich.
  • Ist mit dem Flächenankauf eine dauerhafte ökologische Aufwertung des Biberlebensraums oder eine sonstige nachhaltige Verbesserung des Zustands der flächenmäßig betroffenen Natur und Landschaft durch konkrete Maßnahmen verbunden, so ist unter Wahrung der übrigen rechtlichen Voraussetzungen eine Finanzierung mit Ersatzzahlungen möglich.


2.2 Konflikte mit forstwirtschaftlicher Nutzung
Auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen können v.a. folgende biberbedingte Schäden auftreten:

  • Einstau von Baumbeständen/Einzelbäumen;
  • Fällen von Bäumen/Gehölzbeständen;
  • Schälen von Bäumen.

Abhilfemaßnahmen:

  • gegen Einstau:

    • Dammdrainagen;
    • als vorbeugende Maßnahme: keine Anlage von Pappelbeständen in Geländedepressionen (gezielter Überstau durch Biber);
    • keine Anlage von wertvollen Forstkulturen in der Nähe von Pappelbeständen;
    • Einstellung der forstlichen Nutzung im Einstaubereich (VNP Wald).

  • gegen Fällungen/Schälen von Wirtschaftsbäumen (97% aller Fällungen finden in bis maximal 20 m Entfernung vom Ufer statt):

    • durch geeignete Baumartenwahl ufernahe Bereiche attraktiver (Weichlaubhölzer) und uferferne Bereiche unattraktiver (Esche, Schwarzerle, Linde) für den Biber gestalten;
    • Zaunbau (Geflecht 30 cm umgelegt, Pfostenabstand 2,5 m, Höhe 1,0 m);
    • Anstrich einzelner Bäume mit dem Wildverbissschutzmittel "Wöbra" (zur Anwendung siehe die Hinweise unten);
    • Durchforstungen im ufernahen Bereich im Herbst durchführen und das Kronenmaterial dem Biber überlassen (der Biber fällt dann weniger zusätzliche Bäume);
    • Verwendung von Elektrozäunen zur Biberabwehr;
    • Einstellung der forstlichen Nutzung entlang eines max. 20 m breiten Ufersaumes.

Fördermöglichkeiten:

  • nach den Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien: Einbau von Dammdrainagen sowie Einzelbaumschutz.
  • nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald:

    • Einstellung der forstlichen Nutzung auf vom Biber überstauten und vernässten Flächen sowie auf einem max. 20 m breiten Streifen um die angestauten/vernässten Bereiche.
    • Einstellung der forstlichen Nutzung in Schwerpunktbereichen eines Biberreviers beiderseits von Gewässern bis zu einer Breite von max. 20 m.

  • Bei sonstigen Flächenankäufen bzw. -pacht ist eine Förderung durch den Bayer. Naturschutzfonds möglich.
  • Ist mit dem Flächenankauf eine dauerhafte ökologische Aufwertung des Biberlebensraums oder eine sonstige nachhaltige Verbesserung des Zustands der flächenmäßig betroffenen Natur und Landschaft durch konkrete Maßnahmen verbunden, so ist unter Wahrung der übrigen rechtlichen Voraussetzungen eine Finanzierung mit Ersatzzahlungen möglich.

Hinweise: Buchenholzteer darf zur Abwehr von Biberschäden nicht verwendet werden, da Buchenholzteer pflanzenschutzrechtlich nicht zugelassen ist. Das Wildverbissschutzmittel "Wöbra" ist dagegen ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel, dessen Anwendung den Bestimmungen des Pflanzenschutzrechts unterliegt. Seit 1. Januar 2007 ist es auch für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen.

Ansprechpartner für Problemfälle im Schwäbischen Donaumoos

Im Landkreis Dillingen für das Landratsamt Dillingen:
Frau Vogel, Tel 09071/51-200;
Biberberater im Landkreis Dillingen: Herr Böck, Tel 09072/4207

Im Landkreis Günzburg für das Landratsamt Günzburg:
Herr Frimmel, Herr Schmid, Tel 08221/95-307
Biberberater im Schwäbischen Donaumoos Landkreis Günzburg, westl. Heidenheimer Strasse: Herr Mayer, Tel. 08221/72400; östlich: Herr Brunnhuber, Tel. 08224/2110

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Besondere Aufgaben der ARGE Donaumoos beim Bibermanagement in Zusammenhang mit der Nauleitung

Festsetzungen zum Bibermanagement in einigen abführenden Gräben gemäß Wasserrechtsbescheid für die Nauwasser-Einleitung

Textauszug aus dem Wasserrechtsbescheid des Landratsamtes Günzburg - Vollzug der Wassergesetze: Einleitung von Nauwasser ins das Leipheimer Moos ... vom 22. April 2005:

"III Gemeinsame Bedingungen und -auflagen

5 ...
Die Unternehmerin hat die im Lageplan der Planergänzung vom 6.4.2005 "Grabenzone mit Bibermanagement" M: 1:30.000 gekennzeichneten abführenden Gräben 14-tägig zu begehen. Sofern die Gräben Biberdämme aufweisen, sind in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Krumbach und der Regierung von Schwaben diese Dämme zu beseitigen bzw. entsprechend wirksame Maßnahmen durchzuführen.
..."

Ergänzender Hinweis: Wenn die Nauwasser-Einleitung läuft und in den Zeiten des Jahres mit verstärkter Bautätigkeit des Bibers bzw. uns bekannten Aktivitäten der Landwirte auf den Nutzflächen werden die der ARGE Donaumoos zugewiesenen Grabenabschnitte von uns sogar teilweise mehrfach pro Woche (nicht nur wie gefordert in 14-tägigem Turnus) begangen und Abflußhindernisse beseitigt.

Sollte es dennoch vorkommen, dass Abflußhindernisse übersehen wurden, bitten wir die Landwirte sich mit uns in Verbindung zu setzen. Ansprechpartner ist Herr Henle unter 08221/7442.

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