Beweidung und Jagd

Sicherlich kein einfaches Feld.

Eine Beweidung ist immer mit einer Umzäunung verbunden, die auf den ersten Blick auch Einfluss auf die Wildtiere haben kann. Bei der Einrichtung unserer ersten Projekte stießen wir auch daher zunächst auf Widerstand seitens der Jagd. Die Einrichtung einer Testweide brachte aber für beide Seiten neue Erkenntnisse. Rehwild ließ sich gar nicht beirren; Rehe grasen oft gemeinsam mit den Rindern, Ponies und Wasserbüffeln zusammen auf den Flächen. Der Zaun - natürlich eine "glatte" Drahtlitze, keinesfalls  Stacheldraht - stellt für das Rehwild kein Hinderniss dar. Bei Schwarzwild sieht es nach Auskunft der Jagdpächter ein bisschen anderes aus. Hier haben wir daher mit den Jägern und Tierhaltern den Kompromiss gefunden, die untere Litze i. d. R. stromlos zu schalten, es sei denn die Fluchtgefahr von kleinen Jungtieren verbietet dies.

Desweiteren wurden Absprachen zwischen Jagdpächter und Weidetierhalter vermittelt, dass - soweit möglich - auf Erfordernisse der Jagd Rücksicht genommen werden soll. Bewährt hat sich z. B., dass bei anstehenden Treib- und Drückjagden die Weidetiere für 1 oder 2 Tage in einem eng abgegrenzten Teilbereich der Weidefläche weggesperrt werden, um den Jagdbetrieb auf der restlichen großen Fläche zu erleichtern. Hierfür ist aber natürlich eine enge und vertrauensvolle Abstimmung zwischen Weidetierhalter und Jagdpächter unerläßlich.

Hier noch ein paar Hinweise, die wir von der Jagdbehörde erhalten haben:

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

Rechtswidrige Störungen oder Behinderungen bei der Jagdausübung können mit Hilfe der Beseitigungs- und Unterlassungsklage abgewehrt werden. Diese sind also auf privatrechtlichem Weg zu klären.

Nicht jede Beeinträchtigung der Jagd verletzt bereits das Jagdausübungsrecht. Der Jagdausübungsberechtigte hat weder Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. Insbesondere muss er Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen, dulden. Verkehrsübliche, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich orientierte Veränderungen, hat der Jagdausübungsberechtigte hinzunehmen. Nach gegebener Rechtsprechung besteht zum Beispiel auch kein Abwehranspruch gegen die Beweidung durch Schafe, weil die Schafweide zu einer der traditionellen Formen ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Nutzung gehört, der gegenüber den Belangen der Wildhege Vorrang zukommt (AG Fürstenfeldbruck, Urt. v. 21.09.1982, 2 C 305/83)

Einem Jagdpächter bleibt es natürlich aber auch vorbehalten eine eventuelle Beeinträchtigung der Jagd auf privatrechtlicher Ebene zum Beispiel durch Verhandlungen mit der Jagdgenossenschaft über eine Pachtpreissenkung auszugleichen.

Aber die bisherige Erfahrung aus gut 2 Jahrzehnten extensiver Beweidung in jagdlich hochinteressanten Naturschutzgebieten zeigt, dass zum Einen die Beeinträchtigung der Jagd durch die Weidesysteme weitaus geringer ist, als es anfangs befürchtet wurde und an neuen Standorten immer noch befürchtet wird und zum Anderen die gegenseitige Achtung und das vertrauensvolle Miteinander der beste Schlüssel zur Problembewältigung ist.